Für Montagen fordern Sie bitte zusätzlich unsere Montagebedingungen an.

Unsere Angebote, Geschäftsabschlüsse und Lieferungen erfolgen, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf verwiesen wird, nur zu den nachstehenden Bedingungen.

1.  Angebote

1.1  Unsere Angebote sind auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgebaut,sie sind unverbindlich, ebenso Kostenvoranschläge, die nach bestem Wissen aufgestellt werden. Die Unterlagen unserer Angebote wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Qualitäten, Materialien, Gewichte, Maße, Funktionen und DIN-Normen sowie sämtliche Prospektangaben und Angaben in sonstigen Druckschriften sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften liegt nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung ausdrücklich erfolgt ist.

1.2  Von uns erstellte Produktionsvorlagen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, etc. sind und bleiben – sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird – unser Eigentum oder Nutzungsrecht. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Unterlagen außerhalb des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden und zu verwerten bzw. Dritten zugänglich zu machen.

2.  Lieferbedingungen

2.1  Sämtliche Preise sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei allen Geräten aus unserer jeweils aktuellen Preisliste erfolgt die Auslieferung frachtfrei befahrbare Entladestelle durch Fernverkehrslastzug ohne Abladen. Bei allen anderen Produkten mit einem Warenwert bis netto 2.560,– € berechnen wir maximal 12 % Frachtkosten. Die Auswahl des Transportweges und des Transportmittels sind dann unter Ausschluss jeglicher Haftung unserem Ermessen überlassen.

2.2  Transportschäden muss sich der Empfänger sofort beim Empfang vom Transportunternehmen bescheinigen lassen. Beanstandungen werden nur innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Geräte anerkannt. Nur dann können Ersatzforderungen an das Transportunternehmen geltend gemacht werden. Bitte verständigen Sie uns innerhalb von drei Tagen, damit wir Ihnen bei der Schadensabwicklung behilflich sein können.

2.3  Die bestätigten Lieferfristen bzw. Liefertermine sind für uns unverbindlich. Sie verstehen sich ab Absendung der Auftragsbestätigung bzw. ab schriftlicher Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Sonderwünsche und setzen den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus.

2.4  Falls nachträgliche Feststellungen, z. B. negative Auskünfte von Banken oder Auskunfteien ergeben, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers gegenüber den bei Vertragsabschluss vorausgesetzten Vermögensverhältnissen wesentlich verschlechtert haben, sind wir berechtigt, fällige, noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlte Lieferungen zurückzuhalten und unter Fortfall des Zahlungsziels und ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Rechtes auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Kosten des Bestellers.

2.5  Teillieferungen sowie im handelsüblichen Umfang Mehr- und Minderlieferungen sind zulässig.

2.6  Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflichten zur Mängelbeseitigung anerkennen.

3.  Zahlungsbedingungen

3.1  Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung, im Falle eines vom Besteller verursachten Lieferverzuges zum Tage unserer Versandbereitschaft ausgestellt. Bei Überschreitungen des Zahlungstermins hat der Besteller auch ohne vorherige Mahnung und unbeschadet weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 4 % über den jeweils zum 01.01. des Jahres, in dem der Verzug entstanden ist, gültigen EURIBOR, mindestens in Höhe von 8 % jeweils p. a. zu zahlen.

3.2  Wir sind berechtigt, Teillieferungen aus einem erteilten Gesamtauftrag gesondert zu fakturieren und fällig zu stellen.

3.3  Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

4.  Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung  und aller bestehenden Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Weiterverkauf oder Einbau der Geräte gilt als vereinbart, dass die entstehende Forderung bzw. deren Gegenwert von vorneherein im Umfang des auf uns entfallenden Warenwertes an uns abgetreten wird.

5.  Haftung

Unsere Haftung erstreckt sich auf einwandfreie handwerkliche Verarbeitung, Verwendung zweckentsprechender Werkstoffe sowie standfeste und haltbare Konstruktionen. Unsere Haftung erstreckt sich weiter auf Ersatz der fehlerhaften Gegenstände oder Teile der Lieferung. Ersatzansprüche sind auf die einzelnen schadhaften Teile beschränkt. In dieser Hinsicht gelten unsere Lieferungen als teilbare Leistungen. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Käufer nicht von der fristgerechten Begleichung unserer Rechnung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden.

6.  Gewährleistung

6.1  Für unsere Produkte leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir einen Material- oder Herstellungsmangel durch Reparatur oder Ersatz der betroffenen Teile oder des Produktes beheben. Die Lieferung an den Kunden erfolgt kostenfrei.

Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf Corocord-Produkte.

6.2  Gewährleistungsdauer:

- 2 Jahre: Für alle beweglichen Teile (Gelenke, Membranen und EPDM-Materialien) gelten 2 Jahre Gewährleistung durch Reparatur bzw. Austausch nach unserer Wahl bei Versagen aufgrund von Material- oder Herstellungsmängeln.

- 5 Jahre: Für alle Seilnetze, lackierten Metallteile und geformten Plastikteile gelten 5 Jahre Gewährleistung durch Reparatur bzw. Austausch nach unserer Wahl bei Versagen aufgrund von Material- oder Herstellungsmängeln. Die Seile besitzen eine optimale Lichtbeständigkeit gegen UV-Strahlen. Dennoch bleichen die Farben im Laufe der Jahre etwas aus.

Für alle Hölzer gelten 5 Jahre Gewährleistung durch Reparatur bzw. Austausch nach unserer Wahl bei Versagen aufgrund von Material- oder Herstellungsmängeln.

Zur Erhöhung der Langlebigkeit von Holzpfosten sind diese in Köcherfundamente einzurütteln und auf eine Drainageschicht zu stellen. (Weitere Details hierzu bitte bei Corocord erfragen.)

Von der Verwendung von Rindenmulch als Fallschutzmaterial ist beim Einsatz von Holzpfosten dringend abzuraten, da ansonsten eine stark erhöhte Gefahr von Pilzbefall und Fäulnis besteht.

Rissbildung beim Einsatz von Massivholz im Außenbereich gehört zu den natürlichen Eigenschaften des verbauten Materials. Die von uns verwendeten Stämme werden nach dem Fällen vor der Bearbeitung mindestens 2 Jahre lang im Wald gelagert. Damit reduzieren sich die Spannungen im Holz wesentlich. Wir verwenden ausschließlich Hölzer der Dauerhaftigkeitsklassen 1 und 2 (nach DIN EN 350-2); alle Hölzer sind splintfrei. Damit führt eine Rissbildung nicht zu einer Verschlechterung der Standfestigkeit gegen Pilzbefall und Fäulnis.

Eine Gewährleistung und/oder Produkthaftung für die von uns gelieferten Hölzer hinsichtlich der Bildung von Rissen und deren Folgen ist beim Verbau von Massivholz im Außenbereich ausgeschlossen.

 - 10 Jahre: Für alle Metallteile der Stützkonstruktion (Masten/ Pfosten verzinkt und nicht lackiert, S-Klemmen, Seilklemmen) gelten 10 Jahre Gewährleistung durch Reparatur bzw. Austausch nach unserer Wahl bei Versagen aufgrund von Material- oder Herstellungsmängeln.

 - 20 Jahre: Für HDPE- und HPL-Platten gelten 20 Jahre Gewährleistung durch Reparatur bzw. Austausch nach unserer Wahl bei Versagen aufgrund von Material- oder Herstellungsmängeln. Diese Gewährleistung gilt für den Einsatz in jedem natürlichen Klima. Die Platten besitzen eine optimale Lichtbeständigkeit gegen UV-Strahlen. Dennoch bleichen die Farben im Laufe der Jahre aus.

6.3  Voraussetzung für eine Gewährleistung ist die ordnungsgemäße Montage und Wartung der Produkte. Die Gewährleistung erlischt, wenn Produkte nicht ordnungsgemäß entsprechend den Anweisungen von Corocord montiert oder nicht ordnungsgemäß entsprechend den Wartungshinweisen gewartet wurden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf üblichen Verschleiß, Korrosion von Oberflächen von Metallteilen, Abrieb der Seil- oder Membranenoberflächen durch Benutzung, Verfärbungen von Oberflächen sowie sonstige ästhetische Aspekte oder Mängel auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs oder Vandalismus.

7.  Konstruktionsänderungen

Zu Änderungen, die die Funktionsfähigkeit unserer Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, sind wir jederzeit berechtigt, ohne dass dadurch der Vertragsinhalt im Übrigen berührt wird.

8.  Sonstige Bestimmungen

8.1  Erfüllungsort ist Berlin.

8.2  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist soweit gesetzlich zulässig Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8.3  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.

8.4  Der Besteller verpflichtet sich, uns bei der Abwehr von Ansprüchen gegen Nachbauer, Plagiatoren und sonstige Verletzer unserer Schutz-, Urheber- oder Know-how-Rechte nach besten Kräften zu unterstützen.